Von dieser Situation und dem Inhalt des Gesprächs sei er selbstredend überrumpelt gewesen. Mit einer Kündigung habe er in jenem Zeitpunkt nicht gerechnet, zumal er erst seit zwei Monaten unter dem neuen Leiter der Abteilung Finanzen gearbeitet habe. Infolgedessen habe er (der Kläger) sich ausserstande gesehen, seine Interessen beim Gespräch vom 31. Mai 2022 genügend zu wahren. Er habe die Vorwürfe nicht richtig einordnen und argumentativ nicht entkräften können, sondern sei in Panik verfallen. Für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags sei ihm die gewünschte Bedenkzeit auch nicht eingeräumt worden.