1.2.8. Ferner sei der Kläger nicht vorgängig zur beabsichtigten Kündigung angehört worden sei. Damit ein faires Verfahren gewährleistet sei, müsse die betroffene Person in der Lage sein, sich zu den vorgesehenen Massnahmen fundiert und wirksam zu äussern, was ein gewisses Mass an Bedenkund Vorbereitungszeit bedinge, die ihm in seinem Fall nicht zur Verfügung gestanden habe. Er sei nicht vorgängig über den Inhalt des Kündigungsgesprächs vom 31. Mai 2022 orientiert worden. Vielmehr sei er an jenem Tag aus heiterem Himmel von seinem Arbeitsplatz ins Gemeinderatszimmer geführt worden. Von dieser Situation und dem Inhalt des Gesprächs sei er selbstredend überrumpelt gewesen.