1.2.7. Ohnehin hätten am 31. Mai 2022 keine hinreichenden sachlichen Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Personalreglement für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vorgelegen. Die von der B._____ AG festgestellten Mängel in der Jahresrechnung 2021 seien ja bereits mit der Rückstufung des Klägers vom Leiter der Abteilung Finanzen zu dessen Stellvertreter "abgestraft" worden. Des Weiteren hätten bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags noch gar nicht alle Empfehlungen der B._____ AG gegriffen und der Kläger habe erst seit zwei Monaten unter neuem Regime bzw. unter der Leitung von G._____ als dessen Stellvertreter gearbeitet. In dieser Zeit habe G.__