1.2.6. Die Beklagte hätte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Kündigungsfall gemäss dem zwecks Lückenfüllung subsidiär anwendbaren § 10 Abs. 1 lit. c PersG sowie mit Rücksicht auf Art. 41 Personalreglement nicht ohne vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer mehrmonatigen Bewährungszeit wegen Leistungsmängeln auflösen können und zusätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Personalreglement einhalten müssen. Falls die Beklagte die Verpflichtung zur vorgängigen Mahnung missachtet und direkt gekündigt hätte, hätte dem Kläger eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen zugestanden (Art. 336a Abs. 2 OR).