Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder eines Unfalls während der Kündigungsfrist hätte sich sein Arbeitsverhältnis um längstens 180 Tage (Sperrfrist) verlängert. In dieser Zeit wäre er bei der Pensionskasse (für das Risiko Invalidität) versichert gewesen. Des Weiteren wäre er in den Genuss von Lohnfortzahlungen der Beklagten gekommen, die sich nach Art. 31 Abs. 1 lit. a Personalreglement auf 100% des AHV-pflichtigen Lohns belaufen hätten, gegenüber den über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geschuldeten Leistungen der Krankentaggeld- und der obligatorischen Unfallversicherung, die nur 80% des AHV-pflichtigen Lohns abgedeckt hätten.