1.2.5. Der bereits erwähnte Verzicht auf den Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR bedeute für ihn (den Kläger) eine ernsthafte Schlechterstellung. Zwar sei er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gesund gewesen, doch seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der inhaltlichen Überprüfung einer Aufhebungsvereinbarung auch unvorhersehbare Ereignisse zu berücksichtigen, die während der Kündigungsfrist eintreten könnten und keiner der Parteien zuzurechnen seien. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder eines Unfalls während der Kündigungsfrist hätte sich sein Arbeitsverhältnis um längstens 180 Tage (Sperrfrist) verlängert.