auf den Wert von ungefähr einem Monatslohn. 1.2.4. Normalerweise möge die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers günstiger sein, als wenn er entlassen werde. In seinem Fall treffe dies aber schon deshalb nicht zu, weil er bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bereits 60 Jahre alt gewesen sei, mit entsprechend geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, ein Einkommen in vergleichbarer Höhe zu erzielen. -8-