Damit belaufe sich der wirtschaftliche Wert der Freistellung auf ca. zwei Monatslöhne (86 Arbeitstage – 38 Ferientage = 48 Tage / 21,75 Tage). Im Kündigungsfall mit Freistellung während einer dreimonatigen Kündigungsfrist hätten ihm aufgrund der vom Arbeitsgericht Zürich entwickelten Faustregel, wonach nur ein Drittel der Freistellungsdauer für den Bezug von Ferienguthaben einzusetzen sei und der Rest für die Stellensuche verwendet werden dürfe, nur 20 nicht bezogene Ferientage an die Freistellungsdauer angerechnet werden dürfen; die restlichen 18 Ferientage wären ihm auszubezahlen gewesen, was fast einem Monatslohn entspreche. Damit vermindere sich der Vorteil aus der Freistellung