SR 220) ausgehebelt, der kraft der Verweise in Art. 3 Abs. 2 Personalreglement und § 7 PersG auch auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar sei. Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR sehe bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während laufender Kündigungsfrist deren Verlängerung um maximal die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR festgelegten Sperrfristen vor. Aufgrund dessen stelle sich die Frage, ob der Aufhebungsvertrag einen fairen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien beinhalte bzw. ob seinem Verzicht auf zwingende Rechtspositionen gleichwertige Konzessionen der Beklagten als Arbeitgeberin gegenüberstünden.