1.2.2. Die Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen zeige sich am eklatantesten an Ziff. 1 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags, wonach das Vertragsverhältnis (Anstellungsverhältnis) selbst dann ende, wenn der Arbeitnehmer im Auflösungszeitpunkt arbeitsunfähig ist. Damit werde der Kündigungsschutz gemäss Art. 336c Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) ausgehebelt, der kraft der Verweise in Art. 3 Abs. 2 Personalreglement und § 7 PersG auch auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar sei.