3. Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind gemäss § 48 Abs. 4 PersG innert sechs Monaten ab der Zustellung des Auflösungsakts beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Parteien haben den Aufhebungsvertrag am 31. Mai 2022 unterzeichnet und zur Kenntnis genommen, womit die sechsmonatige Klagefrist am Folgetag, dem 1. Juni 2022 zu laufen begann. Mit der Klageeinreichung am 27. Juni 2022 ist diese Frist bei weitem eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Klage ist folglich einzutreten.