2. Das in § 61 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vorgeschriebene Vorverfahren wurde von den Parteien nicht durchgeführt (der Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Gemeindeschreiber F._____ vom 14./16. Juni 2022 [Klageantwortbeilagen 10 und 11] erfüllt die Voraussetzungen der "Mitteilung des Begehrens" im Sinne von § 61 VRPG nicht). Allerdings bildet das Vorverfahren auch nicht Sachurteilsvoraussetzung.