Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig, die vorliegende, aus der Ungültigkeit des Aufhebungsvertrags und der unrechtmässigen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien abgeleitete Entschädigungsforderung integral im Klageverfahren zu beurteilen. Ebenso ist die von der Beklagten -6- verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung im Klageverfahren zu beurteilen (vgl. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 39 lit. b PersG).