vom 4. Dezember 2009 (nachfolgend: Personalreglement [Klagebeilage 5]) oder im gemäss Art. 3 Abs. 2 Personalreglement subsidiär anwendbaren PersG zu beurteilen wären, läge eine vertragliche Streitigkeit vor. In Nachachtung von Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Personalreglement haben die Parteien am 4. Januar 2010 und am 22. Januar 2022 jeweils einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Klagebeilagen 3 und 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung des am 22. Januar 2022 begründeten Anstellungsverhältnisses mangels anderweitiger expliziter Regelung im Personalreglement (oder in der subsidiär anwendbaren kantonalen Personalgesetzgebung;