Umstritten ist hier zunächst die Gültigkeit des zwischen den Parteien am 31. Mai 2022 abgeschlossenen Aufhebungsvertrags (Klagebeilage 13 und Klageantwortbeilage 9). Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine vertragliche Streitigkeit. Doch auch für den Fall, dass sich der Aufhebungsvertrag als ungültig erweisen sollte und die vermögensrechtlichen Folgen der Auflösung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien nach Massgabe der Kündigungsbestimmungen im Personalreglement der Einwohnergemeinde Q._____ vom 4. Dezember 2009 (nachfolgend: Personalreglement [Klagebeilage 5]) oder im gemäss Art. 3 Abs. 2 Personalreglement subsidiär anwendbaren PersG zu beurteilen wären