Ausserdem wurde der Kläger zu Angaben dazu aufgefordert, seit wann er nach dem Ausscheiden bei der Beklagten eine neue Stelle (als Fachspezialist bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde R._____) angetreten hat und welchen Lohn er dort verdient, samt Belegen. Die Beklagte ihrerseits wurde aufgefordert, die Ausdrucke zur Erfassung der Arbeitszeit des Klägers vom 1. Februar bis 31. Mai 2022 nachzureichen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob der Kläger in diesem Zeitraum noch Ferien bezogen hat.