Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 4'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'408.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat dem Kläger den von diesem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'096.00 zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: - 59 - den Kläger (Vertreter) den Beklagten (Vertreter) Mitteilung an: die Schlichtungskommission in Personalfragen Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten