1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Kündigung vom 22. Juni 2021 widerrechtlich ist. 1.2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2021 zu bezahlen. 1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'008.00, gesamthaft Fr. 7'008.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 3'504.00 vom Kläger und vom Beklagten zu bezahlen.