Ebenso hätte der Kläger nach Massgabe des Unterliegerprinzips und unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern müsste vielmehr dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von 1/5 ausrichten. Ermessensweise sind die Parteikosten wettzuschlagen. - 58 -