2. Der Kläger dringt mit seiner Forderung im Umfang von aufgerundet 40% durch und gilt insofern als mehrheitlich unterliegend. In strikter Anwendung des Unterliegerprinzips wären die Verfahrenskosten zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 dem Beklagten aufzuerlegen. In Abweichung dazu rechtfertigt es sich, den Kläger, der mit seiner Klage dem Grundsatz nach obsiegt hat, nur mit der Hälfte der Verfahrenskosten zu belasten und die andere Hälfte vom Beklagten tragen zu lassen.