§ 32 Abs. 2 VRPG). Vom Unterliegerprinzip kann jedoch insbesondere abgewichen und die Verfahrens- und Parteikosten nach Ermessen verlegt werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).