Der Inhalt der von AK._____ zu den Austrittsgesprächen angefertigten Aktennotizen (Beklagtische Beilagen 4–7) wurde von den betreffenden ehemaligen Mitarbeitenden der AMB mehr oder weniger bestätigt, womit sich eine Zeugenbefragung von AK._____ erübrigt, zumal nicht anzunehmen ist, sie würde heute – bis zu fünf Jahre später – davon abweichende Angaben machen. AE._____ (ehemaliger Mitarbeitender der AMB) wurde nicht als Zeuge befragt, weil der Beklagte explizit ausführte, er mache den Kläger nicht für dessen Weggang verantwortlich (vgl. Duplik, S. 15).