Obschon er diese Behandlungsbedürftigkeit als direkte Folge der Kündigung einstufte, räumte der Kläger auch ein, dass ihn die im Jahr 2020 wütende Covid-Pandemie sehr gefordert und erschöpft habe. Sollte also der Kläger an einer Erschöpfung gelitten haben, könnten diese Umstände zumindest mitursächlich dafür gewesen sein. Private Schicksalsschläge hätten ihn – so der Kläger an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht – in dieser Phase nicht ereilt (vgl. zum Ganzen Protokoll, S. 59). Nachhaltig gesundheitlich geschädigt haben jedoch die Kündigung und die Umstände derselben den Kläger nicht. Es gelang ihm, relativ schnell wieder Fuss zu fassen.