Das Verwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, dessen berufliche Karriere zuvor erfolgreich verlaufen war, unter der Kündigung psychisch stark gelitten hat. Für die Zeit vom 22. März 2021 bis 14. September 2021 wurde ihm von seinem Hausarzt eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit bescheinigt, vom 15. September 2021 bis 15. Oktober 2021 noch eine solche von 30% (vgl. Klagebeilage 25). […]. Obschon er diese Behandlungsbedürftigkeit als direkte Folge der Kündigung einstufte, räumte der Kläger auch ein, dass ihn die im Jahr 2020 wütende Covid-Pandemie sehr gefordert und erschöpft habe.