4.3.3 vorne Ausgeführten nicht, auch nicht durch die Art und Weise, wie sie ausgesprochen wurde. Namentlich wurde der Gehörsanspruch des Klägers nicht verletzt. Er erhielt Gelegenheit, sich ausführlich zur Kündigungsabsicht des Beklagten zu äussern und diese Anhörung erfolgte zumindest bezogen auf den für die Kündigung zuständigen Gesamtregierungsrat nicht bloss pro forma. - 55 -