Auch wenn der Kläger in hohem Masse leistungsbereit war (über seine Effizienz bestanden hingegen unterschiedliche Sichtweisen, wurde ihm doch unter anderem eine zu komplizierte und umständliche Arbeitsweise sowie fehlender Pragmatismus vorgeworfen), trägt er aufgrund seiner Führungsdefizite und seines teilweise mangelhaften Verhaltens gegenüber Ansprechpersonen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung eine Mitverantwortung für die Kündigung, zumal diese Defizite die Funktionsweise der Verwaltung effektiv beeinträchtigten. Missbräuchlich war die Kündigung gemäss dem in Erw. 4.3.3 vorne Ausgeführten nicht, auch nicht durch die Art und Weise, wie sie ausgesprochen wurde.