Aufgrund seiner Aussage, wonach er den Departementsvorsteher in seinem Kommunikationsverhalten schlecht habe lesen können (vgl. Protokoll, S. 63), muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen beidseitig beeinträchtigt war. Anspruch auf eine auf ihn zugeschnittene Reorganisation mit Angliederung der AMB an ein anderes Departement hatte der Kläger – wie erwähnt – nicht. Zudem scheint auch das DVI unter dem damaligen Vorsteher C._____ und dem Generalsekretären E._____ nicht an einer definitiven Angliederung der AMB ans DVI interessiert gewesen zu sein, weil es auch dort zu Spannungen und Zerwürfnissen mit dem Kläger gekommen war.