Dafür klafften die Vorstellungen darüber, wie die AMB zu leiten ist, zu weit auseinander. Der Departementsvorsteher störte sich zudem an Eigenschaften und Verhaltensweisen des Klägers, die sich, wenn überhaupt, kaum auf die Schnelle hätten verändern lassen. Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen hätte, wenn er sich dafür gewissermassen hätte verbiegen müssen, ist fraglich. Aufgrund seiner Aussage, wonach er den Departementsvorsteher in seinem Kommunikationsverhalten schlecht habe lesen können (vgl. Protokoll, S. 63), muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen beidseitig beeinträchtigt war.