Zu beanstanden ist zwar, dass der Kläger nach der Mahnung vom 23. Dezember 2020 keine ausreichende Möglichkeit zur Bewährung erhielt, wozu es einer längeren Bewährungszeit und regelmässiger Rückmeldungen bedurft hätte. Ansonsten ist jedoch das Handeln des Beklagten nachvollziehbar, mithin weder rücksichtslos noch persönlichkeitsverletzend und vor dem Hintergrund zu erklären, dass die Chancen für eine harmonische und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Departementsvorsteher und dem Kläger bei objektiver Betrachtung nicht besonders gutstanden. Dafür klafften die Vorstellungen darüber, wie die AMB zu leiten ist, zu weit auseinander.