5.3. Entgegen der Auffassung des Klägers schätzt das Verwaltungsgericht das Fehlverhalten des Beklagten als nicht besonders schwerwiegend ein. Zu beanstanden ist zwar, dass der Kläger nach der Mahnung vom 23. Dezember 2020 keine ausreichende Möglichkeit zur Bewährung erhielt, wozu es einer längeren Bewährungszeit und regelmässiger Rückmeldungen bedurft hätte.