Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, die Folgen der Kündigung für den Kläger trotz relativ kurzer Anstellungsdauer gravierend gewesen seien, auf Seiten des Klägers kein Selbstverschulden vorgelegen habe, eine hohe leitende Stelle betroffen gewesen sei und der Beklagte wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage sei, die geltend gemachte Entschädigung zu bezahlen. Eine Gesamtwürdigung aller Faktoren zeige auf, dass sich die Widerrechtlichkeit und Missbräuchlichkeit der Kündigung und die Strafwürdigkeit des damit in Zusammenhang stehenden Verhaltens auf sehr hohem Niveau bewegten.