Mangels Nachweis eines persönlichen Konflikts bestand auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Konfliktbewältigungsmassnahmen zu ergreifen. Die Missbräuchlichkeit der nicht wegen eines ungelöst gebliebenen Arbeitskonflikts ausgesprochenen Kündigung ist mithin zu verneinen. Eine Ausgliederung der AMB aus dem DGS in ein anderes Departement wäre als mögliche Konfliktbewältigungsmassnahme ohnehin ausser Betracht gefallen. Wegen eines angeblichen, sich auf zwei Personen beschränkenden Arbeitskonflikts könnten nicht Reorganisationen in diesem Ausmass verlangt werden.