hätte, geschweige denn, dass er sie zum Zwecke der besseren Begründbarkeit der Kündigung des Klägers erstellt hätte, datieren doch die meisten dieser Aktennotizen noch vor dem Amtsantritt von Regierungsrat D._____. Dass die dem Kläger eingeräumte Bewährungszeit zu kurz war und der Kläger zu Unrecht keine Rückmeldungen zu seiner Bewährung erhielt, wurde bereits weiter vorne dargelegt (siehe Erw. 2.3.2), ist aber wiederum kein hinreichendes Anzeichen für einen persönlichen Konflikt zwischen den Beteiligten. Soweit dem Departementsvorsteher im Umgang mit dem Kläger Fehler unterlaufen sind, müssen diese nicht auf persönlichen Ressentiments beruhen. So erklärte Regierungsrat D.____