folgreiche Zusammenarbeit nicht beseitigen lassen. Im Umstand, dass dem Kläger die Aktennotizen zu den Austrittsgesprächen mit ehemaligen Mitarbeitenden der AMB, die erklärt hatten, sie würden das DGS wegen des Führungsstils des Klägers verlassen (Beklagtische Beilagen 4–7), nicht schon beim Mahngespräch oder im Kündigungsprozess vorgelegt wurden (vgl. Protokoll, S. 74), kann sodann kein Beleg für einen sog. "Schlachtplan" bzw. "Kündigungsschlachtplan" gegen den Kläger (Replik, S. 4 und 15) erkannt werden. Die dazu gegebene Erklärung des Beklagten (Duplik, S. 4) leuchtet grundsätzlich ein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Regierungsrat D.___