Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Departementsvorsteher die Leistung und das Verhalten des Klägers im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2020 insgesamt ungünstig beurteilte und positive Aspekte (anerkannter Einsatz für die Task Force Coronavirus) allenfalls zu wenig würdigte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Regierungsrat D._____ längst eine eigene Meinung zur Arbeitsweise des Klägers gebildet, die nicht seinen Vorstellungen davon entsprach, wie die AMB geleitet werden soll. Die Vorbehalte, die D._____ gegenüber dem Kläger hegte, beruhten auf Meinungsverschiedenheiten zu Sachthemen und der Überzeugung, dass sich die Differenzen in den Vorstellungen über eine er-