Departementsrapporten bedauert habe, führte D._____ darauf zurück, dass er dadurch keine Möglichkeit erhalten habe, die Entscheide und Anweisungen des Departementsvorstehers zu hinterfragen und diskutieren (Protokoll, S. 65 f.). Aus diesen Worten spricht zwar ein gewisser Unmut von Regierungsrat D._____ gegenüber dem Kläger. Dasselbe gilt für einige vom Kläger als herabwürdigend empfundene Äusserungen, etwa im Mailverkehr vom November 2020 (Klagebeilage 14). Das ist allerdings noch kein Beweis für einen Konflikt, sondern zeigt nur, aber immerhin die Unzufriedenheit des Departementsvorstehers mit der Arbeitsweise des Klägers.