4.3.3. Auch nach Durchführung der Partei- und Zeugenbefragung fehlen dem Verwaltungsgericht genügende Anhaltspunkte für einen zwischenmenschlichen Konflikt zwischen dem Kläger und Regierungsrat D._____. Letzter war schlicht mit der Art und Weise der Amtsführung durch den Kläger nicht zufrieden. Dabei scheinen persönliche Ressentiments oder Animositäten keine zentrale Rolle gespielt zu haben. Zumindest ist solches nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass D._____ im Gegensatz zu Alt-Regierungsrat C.