teilung, der jegliche Kenntnisse des Gesundheitswesens fehlten, über solche Gesuche entscheiden müsste. In diesem Kompetenzkonflikt habe der Departementsvorsteher die Zuständigkeiten erst klären müssen. Dessen Aussage in der Mail vom 24. November 2020 (Klagebeilage 14), wonach er sofort einen Stellvertreter einsetzen würde, falls dem Kläger die Wahrnehmung seiner Verantwortung nicht mehr möglich sein sollte, sei nicht als Kündigungsandrohung zu verstehen gewesen und werde vom Kläger überinterpretiert. Die "Zwangsabkommandierung" von zwei Mitarbeitenden der AMB sei pandemiebedingt erfolgt, da um den Jahreswechsel 2020/21 dringend Fachleute mit logistischen Fähigkeiten für den raschen