4.3.2. Der Beklagte streitet hingegen ab, dass es zwischen dem Departementsvorsteher und dem Kläger einen Arbeitskonflikt gegeben habe. Bereits kurz nach der Wiedereingliederung der AMB ins DGS ein Mitarbeitergespräch mit dem Kläger zu führen, wäre nicht sinnvoll gewesen, da sich der Departementsvorsteher zuerst habe ein Bild über die Abteilung machen müssen. Bezüglich der Nichtteilnahme des Departementsvorstehers an den Departementsrapporten stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, damit sei nicht darauf abgezielt worden, den Kläger zu brüskieren. Vielmehr habe dem Departementsvorsteher dafür schlicht die Zeit gefehlt, weshalb er den Generalsekretär entsprechend instruiert habe.