, S. 1483). Ein Arbeitgeber, der einen Konflikt zwischen seinen Mitarbeitern in Verletzung seiner Fürsorgepflicht schwelen lässt, kann in der Folge nicht geltend machen, der Konflikt schade der Arbeit, um die am Konflikt beteiligten Mitarbeiter zu entlassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009, Erw. 4.2). Auch bei einem nicht als Mobbing zu qualifizierenden Arbeitskonflikt ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Ergreifung von Entschärfungs- - 49 -