4.2. Im Falle eines Arbeitskonflikts darf der Arbeitgeber den Streit unter Mitarbeitenden oder zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten mit Ausnahme von schwerwiegenden Fällen mit klar verteilten Schuldanteilen nicht ohne weiteres durch Entlassungen bereinigen. Vielmehr hat der Arbeitgeber für ein taugliches Konfliktmanagement zu sorgen (Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 24. Februar 2000, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2001, 191 ff.; DENIS G. HUMBERT, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in: AJP 2011/11 S. 1471 ff., S. 1483).