4. 4.1. Der Kläger macht dagegen geltend, die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses habe nicht nur sachlich zureichender Gründe entbehrt, sondern sei zusätzlich missbräuchlich gewesen, indem in Verletzung der arbeitgeberlichen Fürsorgepflicht in einem schwelenden Arbeitskonflikt zwischen ihm und dem Departementsvorsteher keine Konfliktbewältigungsmassnahmen, etwa ein Coaching oder die Ausgliederung der AMB in ein anderes Departement, ergriffen worden seien.