c PersG erfüllte, weil dem Kläger keine (genügende) Bewährungszeit eingeräumt wurde (vgl. Erw. 2.3.2 vorne) und vor Einleitung des Kündigungsprozesses auch nicht mehr (eigens) geprüft und ausgewertet wurde, ob sich die gemahnten Mängel während einer Bewährungszeit fortgesetzt haben (vgl. Erw. 3.2 vorne), was allein schon die materielle Widerrechtlichkeit der Kündigung begründet, wurde diese Kündigung letzten Endes dennoch nicht ohne sachlich zureichende Gründe ausgesprochen. Dem Kläger wurde mit anderen Worten zwar verfrüht, aber nicht ohne jeden berechtigten Anlass gekündigt, was für die Qualität der Widerrechtlichkeit der Kündigung einen Unterschied macht.