partementsvorsteher entsprechend voran. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe sein Anstellungsverhältnis ohne einen sachlichen Grund gekündigt. Vielmehr trugen die beschriebenen Defizite und Versäumnisse des Klägers zu einer erheblichen Störung des Betriebsklimas sowohl innerhalb der AMB als auch zwischen dem Kläger und dem Generalsekretariat/der Departementsleitung bei, was dem Interesse an störungsfreien verwaltungsinternen Abläufen zuwiderlief. Selbst wenn also die Kündigung nicht sämtliche Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 lit. c PersG erfüllte, weil dem Kläger keine (genügende) Bewährungszeit eingeräumt wurde (vgl. Erw.