ren Spannungen und Reibungen, sondern auch mit einzelnen Schnittstellenpartnern, wie beispielsweise dem Kommando der Kantonspolizei und Gemeindevertretern. Problembehaftet war sodann die Zusammenarbeit mit den Generalsekretariaten sowohl des DVI als auch des DGS. Ferner bereitete es dem Kläger offenkundig Mühe, ihm missliebige oder nicht behagende Entscheide der Departementsvorsteher ohne grösseren Widerstand seinerseits umzusetzen. Schliesslich geriet der Kläger mit teilweise wichtigen Projekten und Geschäften der AMB in Rückstand respektive trieb diese nicht genügend zielstrebig und beharrlich und den Vorstellungen seiner De- - 48 -