in allem muss sich der Kläger vorab den Vorwurf von Führungsdefiziten gegenüber untergebenen Mitarbeitenden gefallen lassen, deren Gestaltungsspielraum er aufgrund seiner Tendenz zur verstärkten Einflussnahme auf die operativen Tätigkeiten der verschiedenen Sektionen der AMB samt Kontrolle derselben übermässig einengte, woraus Frustrationen entstanden sind, zumal der Kläger damit selbst den langjährigen und sehr erfahrenen Mitarbeitenden vermittelte, alles besser zu wissen und zu können als diese, auch wenn dies nicht seiner Absicht entsprochen haben sollte. Doch nicht nur mit den untergebenen Mitarbeitenden kam es zu grösse-