Tatsächlich war der vom Kläger im geharnischten Mail-Verkehr vom November 2020 (Klagebeilage 14) vorgeschlagene Ablauf in rechtlicher Hinsicht wohl korrekt, erwies sich in der Praxis aber als etwas schwerfällig (Protokoll, S. 17). Entscheidend ist jedoch, dass sich der Kläger auch hier den Wünschen und Vorstellungen des Departementsvorstehers nur widerstrebend fügte. Erst in seiner Mail vom 26. November 2020 lenkte er ein und teilte dem Departementsvorsteher mit, dass die Gesuche nun nach seinen Vorgaben bearbeitet würden;