vid-Pandemie soll der Kläger die Abwicklung des Geschäfts erheblich verkompliziert haben, zum Leidwesen der betroffenen Gesundheitseinrichtungen, die sich deshalb mit ihrer Kritik an Regierungsrat D._____ wandten. Aus dessen Sicht blockierte der Kläger die Bewilligung der Einsatzgesuche unnötig und schenkte der fachlichen Beurteilung durch die Abteilung Gesundheit zu wenig Gewicht (Protokoll, S. 67 f.). Tatsächlich war der vom Kläger im geharnischten Mail-Verkehr vom November 2020 (Klagebeilage 14) vorgeschlagene Ablauf in rechtlicher Hinsicht wohl korrekt, erwies sich in der Praxis aber als etwas schwerfällig (Protokoll, S. 17).