Seine diesbezügliche Haltung mag zumindest im DGS auch daher gerührt haben, dass sich der Kläger von der Departementsleitung zu wenig gehört und verstanden sowie übergangen fühlte (vgl. Protokoll, S. 62 f.). Den Entscheid betreffend Versetzung von zwei Mitarbeitenden der AMB in die Abteilung für Gesundheit für die Covid-Impfkampagne soll der Kläger zwar schliesslich mitgetragen haben, aber dafür brauchte es offenbar zuerst viel Überzeugungsarbeit seitens der Departementsleitung (vgl. Protokoll, S. 67 und 70 sowie Erw. 3.3.3.3 vorne).