Das beweist im Übrigen auch sein teilweise obstruktives Verhalten gegenüber ihm vorgesetzten Stellen, angefangen bei seiner Weigerung gegenüber dem Generalsekretären und dem Vorsteher des DVI, vor der Fällung eines Entscheids, ob und inwieweit das Bauvorhaben der Stiftung "S._____" schutzraumpflichtig ist, mit der Departementsleitung Rücksprache zu nehmen, was ihm als Illoyalität ausgelegt wurde (vgl. dazu Protokoll, S. 4, 6 f., 11 und 16). Dieses Vorgehen des Klägers hat Alt-Regie- rungsrat C._____ und vor allem E._____ offenbar dermassen verärgert, dass sie eine möglichst rasche Reintegration der AMB ins DGS befürworteten (vgl. Protokoll, S. 11 f.). Der Kläger rechtfertigte sein